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   BVerwG, 25.11.1955 - IV C 152.54   

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BVerwG, 25.11.1955 - IV C 152.54 (https://dejure.org/1955,828)
BVerwG, Entscheidung vom 25.11.1955 - IV C 152.54 (https://dejure.org/1955,828)
BVerwG, Entscheidung vom 25. November 1955 - IV C 152.54 (https://dejure.org/1955,828)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • RLA 1955, 379
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.09.1955 - III C 74.54
    Auszug aus BVerwG, 25.11.1955 - IV C 152.54
    Sie entspricht der vom III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 22. September 1955 (III C 74/54) vertretenen Auffassung, der sich der erkennende Senat bereits in dem Armenrechtsversagungsbeschluß vom 14. Oktober 1955 in der vorliegenden Sache angeschlossen hat.
  • BVerwG, 14.10.1959 - IV C 420.58

    Rechtsmittel

    Wenn das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen (BVerwG III C 74.54vom 22. September 1955, BVerwG IV C 152.54 vom 25. November 1955) ausgesprochen hat, die in § 287 Abs. 1 LAG festgesetzte Antragsfrist sei eine Ausschlußfrist, welche deshalb den Grundsätzen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht unterliege, so lagen diesen Entscheidungen Fälle zugrunde, in denen fristgerecht nicht einmal ein formloser Antrag gestellt worden war.
  • BVerwG, 06.05.1958 - III C 328.56

    Rechtsmittel

    Die in § 287 Abs. 1 LAG normierte Frist ist eine dem materiellen Recht angehörende Ausschlußfrist, gegen die es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Nachsicht) gibt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.54 -, NJW 1956 S. 115 = MDR 1956 S. 121 = Mtbl. BAA 1956 S. 101 - undvom 25. November 1955 - BVerwG IV C 152.54 -, RLA 1955 S. 379 = IfLA 1956 S. 115 -).
  • BVerwG, 27.01.1956 - IV C 143.55

    Rechtsmittel

    Es handelt sich hier also nicht darum, ob eine geringe Stichtagsüberschreitung durch eine Art Wiedereinsetzung (Nachsicht) unschädlich gemacht werden könnte - ein Gedanke, den das Bundesverwaltungsgericht zu § 287 Abs. 1 LAG in den Urteilen III C 74.54 vom 22. September 1955 und IV C 152.54 vom 25. November 1955 abgelehnt hat.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.10.1955 - IV C 152.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,781
BVerwG, 14.10.1955 - IV C 152.54 (https://dejure.org/1955,781)
BVerwG, Entscheidung vom 14.10.1955 - IV C 152.54 (https://dejure.org/1955,781)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Oktober 1955 - IV C 152.54 (https://dejure.org/1955,781)
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  • RLA 1955, 379
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 22.09.1955 - III C 74.54
    Auszug aus BVerwG, 14.10.1955 - IV C 152.54
    Zu dieser von Rechtsprechung und Schrifttum verschieden beantworteten Frage hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 22. September 1955 - III C 74/54 - entschieden, es gebe keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, oder Nachsicht.
  • BVerwG, 29.08.1960 - IV B 252.59

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Vererblichkeit des Anspruchs

    Auch diese Frage ist durch ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits entschieden (vgl.Urteil vom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.55 -, abgedruckt in NJW 1956 Seite 115 und ZLA 1956 Seite 9, Beschlüsse vom 14. Oktober 1955 - BVerwG IV C 152.54 -, abgedruckt in RLA 1955 Seite 379, undvom 20. November 1959 - BVerwG IV C 358.59).
  • BVerwG, 14.05.1963 - IV B 13.63

    Anspruch auf Gewährung einer Kriegsschadenrente - Antragsfristen im

    Insbesondere hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt, daß es sich bei der genannten Frist nicht um eine dem Prozeßrecht, sondern dem materiellen Recht angehörende, im öffentlichen Interesse liegende Ausschlußfrist handelt, die eine Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Nachsichtgewährung ausschließt, so daß die Gründe der Klägerin für die verspätete Antragstellung rechtlich ohne Bedeutung sind (vgl. z.B. Kühne-Wolff, Lastenausgleich, § 265 Anm. 11 b; Harmening, Lastenausgleich, § 265 Abs. 4 Anm. 13 e; BVerwG IV C 152.54 vom 14. Oktober 1955 in RLA 55, 379; BVerwG III C 74.54 vom 22. September 1955 in ZLA 56, 9; VG Bremen III LA 249.56 vom 6. Februar 1957 in RLA 57, 185; BVerwG IV C 78.60 vom 21. Dezember 1960 in RLA 61, 142) und daß keine Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung der Behörde vorliegen.
  • BVerwG, 30.01.1962 - IV ER 214.61

    Antrag auf Bewilligung des Armenrechts - Frist für einen Antrag auf Gewährung von

    Daß es sich bei der Frist für einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltshilfe nicht um eine dem prozessualen Verfahren, sondern dem materiellen Recht angehörende, im öffentlichen Interesse liegende Frist handelt, die eine Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Nachsichtgewährung ausschließt und der gegenüber die Gründe für eine verspätete Antragstellung rechtlich ohne Bedeutung sind, ist durch eine ständige Rechtsprechung beider mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. Urteil vom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.54 - [NJW 56, 115], Beschlüsse vom 14. Oktober 1955 - BVerwG IV C 152.54 - [RLA 55, 379] und vom 20. November 1959 - BVerwG IV C 356.59 -).
  • BVerwG, 05.09.1960 - IV B 141.60

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Diese Frage ist durch eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entschieden (vgl. Urteil vom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.54 -, abgedruckt in NJW 1956 S. 115 und ZLA 1956 S. 9, Beschlüsse vom 14. Oktober 1955 - BVerwG IV C 152.54 -, abgedruckt in RLA 1955 S. 379, vom 13. Juli 1957 - BVerwG IV B 166.57 - und vom 20. November 1959 - BVerwG IV C 358.59 -).
  • BVerwG, 18.12.1959 - IV B 194.59

    Rechtsmittel

    Insbesondere hat das Bezirksverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtig erkannt, daß es sich bei der Frist des 12 Abs. 2 8. ÄndG LAG nicht um eine dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht angehörende, im öffentlichen Interesse liegende Ausschlußfrist handele, die eine Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Nachsichtgewährung ausschließe, so daß die Gründe der Klägerin für die verspätete Antragstelluhg rechtlich unerheblich seien (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Ausgabe B, 265 Anm. 11 b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.54 - abgedr. in Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bd. 5, Abschn. 427.3 Nr. 1 zu 287 LAG sowie in NJW 1956 S. 115 und ZLA 1956 S. 9; ferner Beschlüsse des beschließenden Senatsvom 14. Oktober 1955 - BVerwG IV C 152.54 - abgedr.
  • BVerwG, 26.10.1961 - IV ER 212.61

    Mindestanforderungen an einen formlosen Antrag auf Unterhaltsbeihilfe -

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner geklärt, daß die Antragsfrist nach Maßgabe des § 265 Abs. 4 LAG i.V. mit § 12 Abs. 2 Ziff. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) eine dem materiellen Recht angehörende Frist ist, bei deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Nachsichtgewährung ausgeschlossen ist (vgl. Urteil vom 22. September 1955 - BVerwG III C 74.54 -, abgedruckt in NJW 1956 S. 115 und ZLA 1956 S. 9, Beschlüsse vom 14. Oktober 1955 - BVerwG IV C 152.54 -, abgedruckt in RLA 1955 S. 379, vom 13. Juli 1957 - BVerwG IV B 166.57 - und vom 20. November 1959 - BVerwG IV C 358.59 -).
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